BMJ veröffentlicht Referentenentwurf zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 3.7. einen Referentenentwurf mit dem Titel „Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“ veröffentlicht.

Dieser Entwurf, der in der Bundesregierung noch nicht abgestimmt ist, kann auf der Internetseite des BMJ heruntergeladen werden:

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Genossenschaftsrecht.html

Das BMJ hat sich zu dem Vorhaben wie folgt geäußert:

Der Referentenentwurf umfasst drei Regelungsbereiche:

  1. Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften:

Zur Förderung der Digitalisierung sollen insbesondere die meisten Schriftformerfordernisse des Genossenschaftsgesetzes (GenG) zugunsten der. Textform abgeschafft werden. Die Schriftform soll nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme sein. Weitere Regelungen bzw. Klarstellungen betreffen digitale Sitzungen und Beschlussfassungen sowie die digitale Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wird derzeit überlegt, einige Regelungen des Referentenentwurfs bereits in das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz aufzunehmen.

2. Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform:

Zur weiteren Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform soll insbesondere die Gründung einer Genossenschaft beschleunigt werden. Dies soll durch die Einrichtung einer Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände, eine Verordnungsermächtigung zur Standardisierung der Gründungsgutachten, die Beschleunigung der Förderungszweckprüfung durch das Registergericht sowie durch eine Frist für Eintragungen im Genossenschaftsregister erreicht werden. Daneben sind aufgrund von Anliegen aus der genossenschaftlichen Praxis eine Reihe weiterer Regelungen bzw. Klarstellungen vorgesehen, z.B. das mögliche Ruhen der Vorstandstätigkeit bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit oder die Anhebung des Schwellenwerts für die Insolvenzfestigkeit von Geschäftsguthaben bei Wohnungsgenossenschaften, damit ein Insolvenzschuldner, der in einer Genossenschaftswohnung wohnt, möglichst nicht seine Wohnung verliert.

3. Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften:

Zudem sind weitere Maßnahmen geplant, um eine missbräuchliche Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Gesetzesänderungen in den Jahren 2017 und 2020 haben bereits Wirkung gezeigt. Sie sollen nun durch weitere punktuelle Regelungen ergänzt werden, wobei auch Vorschläge des Bundesrates berücksichtigt werden. Vorgesehen ist unter anderem eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände.

Das Vorhaben dient auch der Umsetzung des Koalitionsvertrags, der vorsieht: „Wir verbessern die rechtlichen Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften, wie zum Beispiel für Genossenschaften, Sozialunternehmen, Integrationsunternehmen.“

Bis zum 23.8.2024 läuft nun eine Verbändeanhörung, an der sich der BzFdG beteiligen wird.

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