Während der COVID-19-Pandemie haben bereits viele Genossenschaften virtuelle Formate für die Generalversammlungen genutzt. Das OLG Karlsruhe zweifelt die Rechtmäßigkeit dieser Praxis nun an. Frau Rechtsanwältin Rutzen hat sich kritisch mit dieser Entscheidung auseinander gesetzt und uns ihre Stellungnahme zur Verfügung gestellt.
Zu Beginn der COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber eine Reihe von Gesetzen verabschiedet, die den Menschen und Unternehmen in dieser Ausnahmesituation helfen sollten. Ein ganz wichtiger Baustein war die Zulassung von virtuellen Sitzungen von Organsitzungen. Davon haben im letzten Jahr und auch dieses Jahr viele Organisationen Gebrauch gemacht und Videokonferenzen sind mittlerweile fast das neue „normal“ geworden. Auch der Bundesverein hat seine letzte Mitgliederversammlung erfolgreich per Videokonferenz durchgeführt und diesen Weg auch schon für mehrere Veranstaltungen genutzt. Nun stehen die nächsten (virtuellen) Generalversammlungen an, da sorgt ein Beschluss des OLG Karlsruhe für Unruhe. Es hat in einer Entscheidung über einen Umwandlungsbeschluss, den eine Vertreterversammlung virtuell gefasst hat, entschieden, dass dieser unzulässig gewesen ist. Der Beschluss beschäftigt sich dabei mit der Zulässigkeit von virtuellen Versammlungen bei Genossenschaften und kommt zu dem – für viele – überraschenden Schluss, dass diese vom Gesetz nicht vorgesehen seien. Der Beschluss wird von den Genossenschaftsverbänden kritisiert. Siehe unter: https://www.zdk-hamburg.de/blog/2021/04/zur-debatte-die-zulaessigkeit-virtueller-generalversammlungen/ sowie unter https://www.dgrv.de/news/virtuelle-general-vertreterversammlungen/ . Frau Rechtsanwältin Rutzen hat sich als Kooperationspartnerin des Prüfungsverbandes der kleinen und mittelständischen Genossenschaften e.V. mit dem Beschluss befasst. Sie ist ebenfalls der Ansicht, dass der Beschluss fehlerhaft ist und hofft, dass der BGH die Entscheidung korrigiert.