Genossenschaften in Deutschland und Italien – warum ein Vergleich nach bloßen Zahlen zu kurz greift

1. Ausgangspunkt: Hat Deutschland zu wenige Genossenschaften?

Immer wieder wird die Zahl der Genossenschaften in Deutschland mit derjenigen anderer Länder verglichen. Besonders häufig dient Italien als Beispiel. Wird die Zahl der Genossenschaften ins Verhältnis zur Bevölkerung gesetzt, scheint Deutschland dabei deutlich zurückzuliegen.

Aus einer solchen „Genossenschaftsdichte“ wird mitunter geschlossen, dass die Genossenschaftsidee in anderen Ländern stärker verankert sei oder Deutschland ein erhebliches Potenzial für weitere Genossenschaftsgründungen ungenutzt lasse.

Ein solcher Vergleich kann ein interessanter Ausgangspunkt sein. Für weitergehende Schlussfolgerungen ist er jedoch nur begrenzt geeignet. Denn zunächst werden dabei Rechtsformen gezählt – nicht kooperative oder genossenschaftliche Strukturen.

Das ist gerade bei einem Vergleich zwischen Deutschland und Italien problematisch. In beiden Ländern bestehen starke Traditionen gemeinschaftlicher wirtschaftlicher und bürgerschaftlicher Selbstorganisation. Für vergleichbare Aufgaben werden jedoch zum Teil unterschiedliche Rechtsformen verwendet.

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Hinzu kommt ein zweites Problem: Auch dort, wo tatsächlich Genossenschaften miteinander verglichen werden, sagt die bloße Zahl der Rechtsträger wenig über deren gesellschaftliche oder wirtschaftliche Reichweite aus. Eine Genossenschaft mit 100 Mitgliedern zählt statistisch genauso wie eine Genossenschaft mit 100.000 Mitgliedern.

Es lohnt sich deshalb, genauer hinzusehen.

2. Schon die deutsche Ausgangszahl ist nicht ganz einfach

Der DGRV nennt für Deutschland aktuell rund 7.000 Genossenschaften, eine Million Beschäftigte und 21 Millionen Mitglieder. Die Zahl umfasst unter anderem 646 Kreditgenossenschaften, 1.599 Raiffeisen-Genossenschaften, 1.440 gewerbliche Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften, 1.020 Energiegenossenschaften sowie 540 Konsum- und Dienstleistungsgenossenschaften.

Diese häufig verwendete Größenordnung ist jedoch nicht ohne Weiteres mit einer registerbasierten Vollerhebung sämtlicher eG in Deutschland gleichzusetzen. Für die hier behandelte Fragestellung ist dies allerdings nicht einmal das entscheidende Problem.

Selbst eine vollständig exakte Zahl aller deutschen eG würde noch nicht beantworten, wie stark genossenschaftliche oder kooperative Selbsthilfe in Deutschland verbreitet ist.

Denn eine Reihe von Strukturen, die funktional nahe an einer Genossenschaft liegen, verwendet in Deutschland andere Rechtsformen.

3. Landwirtschaftliche Erzeugerorganisationen: ein besonders deutliches Beispiel

Das lässt sich bei den anerkannten Erzeugerorganisationen nach dem Agrarorganisationenrecht besonders gut zeigen.

Eine Auswertung der aktuellen Gesamtliste der anerkannten Erzeugerorganisationen ergibt nach Bereinigung der Mehrfachnennungen 145 eindeutig als eG erkennbare Erzeugerorganisationen gegenüber mindestens 351 vereinsförmigen Organisationen. Besonders häufig findet sich der wirtschaftliche Verein, daneben e.V. und andere Vereinsformen. Schon die Liste selbst zeigt unmittelbar das Nebeneinander von eG und zahlreichen w.V.-Erzeugergemeinschaften.

Die wirtschaftliche Funktion ist dabei ausgesprochen genossenschaftsnah: Erzeuger bündeln ihre Produktion und Vermarktung und organisieren gemeinschaftlich wirtschaftliche Leistungen. Würde man ausschließlich die eG zählen, bliebe damit in diesem klar abgegrenzten Bereich ein erheblicher Teil der institutionalisierten landwirtschaftlichen Selbsthilfe unsichtbar.

Dass dies kein Zufall ist, zeigt auch das Bundeswaldgesetz. § 18 BWaldG nennt bei Forstbetriebsgemeinschaften die Genossenschaft und den rechtsfähigen Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ausdrücklich nebeneinander§ 19 BWaldG erlaubt sogar, dem wirtschaftlichen Verein gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB zu verleihen.

Der deutsche Agrar- und Forstbereich zeigt damit sehr deutlich: Die Verbreitung wirtschaftlicher Selbsthilfe lässt sich nicht allein an der Zahl der eG ablesen.

Für Italien nennt die Alleanza delle Cooperative Italiane allein im Agrar- und Lebensmittelsektor 5.100 Genossenschaften mit 720.000 Erzeugermitgliedern und 94.000 Beschäftigten. Sie erzielen nach Angaben der Alleanza einen Gesamtumsatz von 34,2 Mrd. Euro und stehen für 24 % des Werts der italienischen Agrar- und Lebensmittelproduktion.

Die Zahlen sind wegen der unterschiedlichen sektoralen Abgrenzung nicht unmittelbar miteinander vergleichbar. Sie sprechen aber zugleich dafür, dass Italien im Agrarsektor tatsächlich stark genossenschaftlich organisiert ist – während der reine Vergleich mit den deutschen Agrar-eG den Abstand zusätzlich vergrößern würde.

4. Bürger- und Dorfläden: gleiche Idee, unterschiedliche Rechtsformen

Ein ähnliches Bild ergibt sich bei Bürger- und Dorfläden.

Gemeinschaftlich getragene Nahversorgung wird in Deutschland als eG, aber ebenso als e.V., w.V., GmbH, UG, GbR oder in anderen Konstruktionen organisiert. Besonders interessant ist die UG (haftungsbeschränkt) & Still. Dabei betreibt eine UG den Laden, während sich Bürgerinnen und Bürger als stille Gesellschafter beteiligen. Das Modell versucht damit, Elemente gemeinschaftlicher Finanzierung und Bürgerbeteiligung mit anderen gesellschaftsrechtlichen Mitteln abzubilden. Die Rechtsstellung eines stillen Gesellschafters ist selbstverständlich nicht mit der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft gleichzusetzen. Solche Konstruktionen sollten deshalb nicht einfach als „Genossenschaften in anderer Rechtsform“ gezählt werden.

Für einen funktionalen Vergleich gemeinschaftlich getragener Nahversorgung wäre es aber ebenso wenig überzeugend, sie vollständig auszublenden.

5. Elterninitiativen: Sozialgenossenschaft oder Verein?

Besonders anschaulich wird der Unterschied bei der Kinderbetreuung.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Elterninitiativen vertritt über ihre Mitgliedsorganisationen rund 3.500 Elterninitiativen und andere freie Träger selbstorganisierter Kindertagesbetreuung. Die BAGE beschreibt Elterninitiativen als kleine, selbstverwaltete Einrichtungen; meist seien sie als gemeinnützige Vereine organisiert, in denen die Eltern Mitglieder sind und den Vorstand stellen. Das liegt strukturell sehr nahe an genossenschaftlicher Selbsthilfe: Die Nutzer bzw. ihre Eltern tragen und kontrollieren gemeinschaftlich die Organisation, die einen gemeinsamen konkreten Bedarf deckt.

In Italien können entsprechende pädagogische Leistungen dagegen durch Sozialgenossenschaften erbracht werden. Allein Confcooperative-Federsolidarietà erfasste Ende 2024 505 aktive Genossenschaften im Bereich frühkindlicher Bildung und Betreuung. Davon waren 412 Sozialgenossenschaften Typ A und weitere 76 gemischte Sozialgenossenschaften Typ A/B.

Auch diese beiden Zahlen sind nicht unmittelbar gegeneinander aufzurechnen. Eine italienische Sozialgenossenschaft kann beispielsweise stärker von ihren Beschäftigten als von den Eltern bzw. Nutzern getragen sein.

Für die statistische Frage bleibt jedoch ein wichtiger Unterschied: Die italienische Organisation erscheint als Genossenschaft in der Genossenschaftsstatistik; die deutsche selbstverwaltete Elterninitiative regelmäßig nicht.

6. Wo der Rechtsformvergleich seine Grenze erreicht

Diese Überlegung darf nicht dazu führen, sämtliche deutschen Vereine oder gemeinnützigen Gesellschaften zu „Genossenschaften in anderer Rechtsform“ umzudeuten.

Gerade bei Pflege, Behindertenhilfe und anderen sozialen Dienstleistungen dominiert in Deutschland vielfach professionelle Fremdhilfe, insbesondere durch große Wohlfahrtsorganisationen. Eine gGmbH eines Wohlfahrtsverbands ist nicht deshalb genossenschaftsähnlich, weil eine italienische Sozialgenossenschaft eine ähnliche Leistung erbringt. Hier dürfte deshalb tatsächlich ein institutioneller Unterschied bestehen.

Die Größenordnung des italienischen Sektors ist erheblich: Die Alleanza repräsentiert nach eigenen Angaben mehr als 9.000 Sozialgenossenschaften und Konsortien mit rund 330.000 Beschäftigten und fünf Millionen versorgten Personen; dies entspreche mehr als 90 % der italienischen Genossenschaften im Welfare-Bereich.

Gerade dieser Bereich spricht dafür, dass der italienische Vorsprung nicht lediglich ein statistischer Rechtsformeffekt ist.

7. Arbeitsintegration: ähnliche Aufgabe, andere Trägerschaft

Das gilt teilweise auch für die Arbeitsintegration.

Italienische Sozialgenossenschaften können die Eingliederung benachteiligter Menschen in Arbeit zum Gegenstand haben. In Deutschland gibt es mit den Inklusionsunternehmen eine funktional verwandte Infrastruktur.

Die Governance unterscheidet sich aber: Ein deutsches Inklusionsunternehmen muss nicht im Eigentum oder unter demokratischer Kontrolle der dort beschäftigten Menschen stehen. Deshalb wäre es methodisch falsch, sämtliche deutschen Inklusionsunternehmen als Genossenschaftsäquivalente zu zählen. Der Vergleich zeigt vielmehr: Eine ähnliche gesellschaftliche Aufgabe kann in beiden Ländern institutionell unterschiedlich organisiert sein.

8. Worker Cooperatives und die deutsche Kollektivbetriebstradition

Ähnlich differenziert muss bei Produktiv- und Arbeitsgenossenschaften vorgegangen werden.

Die Alleanza delle Cooperative Italiane – Produzione e Lavoro vertritt 2.200 Produktions- und Arbeitsgenossenschaften mit rund 50.000 Beschäftigten, davon 30.000 Mitglieder. Der aggregierte Umsatz wird mit mehr als 14 Mrd. Euro angegeben.

Deutschland verfügt formal über wesentlich weniger Produktivgenossenschaften.

Daraus lässt sich aber nicht ohne Weiteres schließen, dass es hier keine Tradition selbstverwalteter Betriebe gäbe. Insbesondere seit der Alternativbewegung der 1970er und 1980er Jahre bestehen Kollektivbetriebe, die teilweise als GmbH oder in anderen Rechtsformen organisiert sind. Eine belastbare Gesamtzahl lässt sich ohne erhebliche vertiefende Forschung kaum ermitteln. Deshalb sollte hier gerade keine scheinpräzise deutsche Gegenzahl konstruiert werden.

Festhalten lässt sich lediglich: Die geringe Zahl formaler Produktiv-eG bildet die deutsche Tradition selbstverwalteter Betriebe nicht vollständig ab. Zugleich spricht die Größe des italienischen Sektors dafür, dass Italien hier tatsächlich wesentlich stärker genossenschaftlich organisiert ist.

9. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit: ein gesetzlich erzeugter Rechtsformeffekt

Besonders deutlich wird das Problem beim Versicherungswesen.

Nach § 8 Abs. 2 VAG darf die Erlaubnis zum Versicherungsgeschäft nur Aktiengesellschaften einschließlich der SE, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden. Die eG gehört nicht zu den zugelassenen Rechtsformen. Als mitgliederbezogene Gegenseitigkeitsform steht insbesondere der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)zur Verfügung. Der Verband der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit vertritt aktuell allein 148 VVaG mit mehr als 2 Mrd. Euro Beitragsvolumen.

Hier handelt es sich damit um einen besonders klaren Rechtsformeffekt: Wer ausschließlich eG zählt, kann diesen gesamten Bereich wirtschaftlicher Gegenseitigkeit schon deshalb nicht erfassen, weil die eG als Versicherungsunternehmen gesetzlich nicht zur Verfügung steht.

10. Auch bei vergleichbaren Rechtsformen sagt die Zahl der Rechtsträger wenig

Das Problem internationaler Vergleiche beschränkt sich nicht auf unterschiedliche Rechtsformen.

Deutschland verfügt über 646 Genossenschaftsbanken mit rund 17,5 Millionen Mitgliedern.

Die italienischen Banche di Credito Cooperativo und Casse Rurali kamen Ende 2025 auf rund 1,51 Millionen Mitglieder.

Schon daran wird deutlich: Deutschland ist im genossenschaftlichen Kreditwesen keineswegs schwach.

Auch die Wohnungsgenossenschaften zeigen das Problem. Die rund 2.000 deutschen Wohnungsgenossenschaften verfügen über etwa 2,2 Millionen Wohnungen, in denen ungefähr fünf Millionen Menschen leben.

Die Alleanza nennt für ihren italienischen Wohnungsbereich 4.364 Genossenschaften mit rund 438.000 Mitgliedern. Diese italienische Sektorangabe ist allerdings älter und sollte deshalb nur als Größenordnung herangezogen werden.

Die reine Zahl der Organisationen würde hier Italien deutlich vor Deutschland einordnen. Die Reichweitenzahlen vermitteln jedoch ein wesentlich differenzierteres Bild.

Der Grund ist einfach:

Eine große Genossenschaft zählt genauso wie eine kleine.

Fusionieren zwei Genossenschaftsbanken, sinkt die Zahl der Genossenschaften um eins. Die Zahl ihrer Mitglieder und ihre wirtschaftliche Bedeutung können weitgehend unverändert bleiben.

11. Ein exakter Vergleich ist kaum möglich

Welche Kennzahl wäre also besser?

Wahrscheinlich gibt es keine einzelne Kennzahl, die einen belastbaren internationalen Vergleich ermöglicht.

Die Zahl der Rechtsträger wird durch unterschiedliche Rechtsformtraditionen und Unternehmensgrößen beeinflusst. Mitgliederzahlen werfen Fragen unterschiedlicher Mitgliederbegriffe und möglicher Mehrfachmitgliedschaften auf. Beschäftigung, Umsatz oder Marktanteile messen wiederum jeweils andere Dimensionen. Ein exakter Vergleich bleibt daher schwierig – unabhängig davon, welche Kennzahl gewählt wird.

Feststellen lässt sich jedoch:

Kooperative und bürgerschaftlich getragene Wirtschafts- und Selbsthilfestrukturen sind sowohl in Deutschland als auch in Italien stark verankert.

Sie haben teilweise unterschiedliche institutionelle Formen angenommen. Italien nutzt dafür offenbar häufiger unmittelbar die Rechtsform der Genossenschaft. In Deutschland finden sich entsprechende oder genossenschaftsnahe Strukturen daneben als e.V., w.V., VVaG, GmbH oder in besonderen Beteiligungsmodellen. Das bedeutet nicht, dass der Unterschied damit verschwindet. Gerade bei Sozialgenossenschaften und Worker Cooperatives spricht vieles dafür, dass Italien tatsächlich stärker genossenschaftlich geprägt ist.

Die einfache Kennzahl „Genossenschaften je Einwohner“ kann das Ausmaß dieses Unterschieds jedoch nicht zuverlässig messen.

12. Warum nutzt Italien die Genossenschaft häufiger? Einige Thesen

Auch wenn sich Deutschland und Italien nicht sinnvoll auf eine einzige Kennzahl reduzieren lassen, spricht einiges dafür, dass die Genossenschaft in Italien in mehreren Bereichen tatsächlich häufiger als Organisationsform genutzt wird. Warum das so ist, lässt sich aus den verfügbaren Zahlen nicht eindeutig beantworten. Einige institutionelle Unterschiede fallen jedoch auf und können als Thesen für eine weiterführende Diskussion dienen.

12.1 Verfassungsrechtliche Anerkennung und Förderauftrag

Art. 45 der italienischen Verfassung erkennt ausdrücklich die soziale Funktion der auf Gegenseitigkeit beruhenden und nicht auf private Spekulation gerichteten Kooperation an und verpflichtet den Gesetzgeber, ihre Entwicklung mit geeigneten Mitteln zu fördern.

Eine solche verfassungsrechtliche Verankerung ist allerdings keine ausschließlich italienische Besonderheit. Auch mehrere deutsche Landesverfassungen enthalten ausdrückliche Förderaufträge für das Genossenschaftswesen oder die genossenschaftliche Selbsthilfe (Art. 43 und 44 Verfassung des Landes HessenArt. 153 Verfassung des Freistaates BayernArt. 28 Verfassung für das Land Nordrhein-WestfalenArt. 65 Verfassung für Rheinland-PfalzArt. 54 Abs. 2 Verfassung des Saarlandes). Besonders deutlich formulieren etwa Hessen und Rheinland-Pfalz: „Das Genossenschaftswesen ist zu fördern.“ Nordrhein-Westfalen und Bayern enthalten ebenfalls ausdrückliche Unterstützungsaufträge für genossenschaftliche Selbsthilfe.

Der Unterschied dürfte deshalb weniger in der verfassungsrechtlichen Anerkennung als solcher liegen, sondern eher darin, mit welchen konkreten institutionellen Instrumenten der Fördergedanke verbunden wird.

12.2 Dauerhafte Vermögensbindung durch unteilbare Rücklagen

Ein auffälliger Unterschied liegt in der italienischen Ausgestaltung des genossenschaftlichen Vermögens.

Coopbund beschreibt als wesentliches Merkmal der italienischen Genossenschaft, dass das Gesellschaftsvermögen unteilbar ist und auch zugunsten künftiger Generationen erhalten bleiben soll. Bei Auflösung kann dieses Vermögen nicht ohne Weiteres unter den Mitgliedern verteilt werden. Zugleich bestehen steuerliche Begünstigungen für Gewinne, die in die Entwicklung der Genossenschaft reinvestiert werden.

Damit wird ein Teil des wirtschaftlichen Erfolgs dauerhaft in der Genossenschaft gebunden. Dies kann den langfristigen Aufbau von Eigenkapital erleichtern und verhindert zugleich, dass genossenschaftlich geschaffenes Vermögen vollständig von der jeweils aktuellen Mitgliedergeneration privatisiert wird.

Ob und in welchem Umfang dies tatsächlich zur größeren Zahl italienischer Genossenschaften beiträgt, lässt sich nicht unmittelbar belegen. Als institutioneller Unterschied ist die dauerhafte Vermögensbindung jedoch bemerkenswert.

12.3 Mutualitätsfonds als institutionalisierte Solidarität

Noch deutlicher tritt der Unterschied bei den italienischen fondi mutualistici hervor.

Art. 11 des Gesetzes Nr. 59/1992 sieht Fonds zur Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens vor. Angeschlossene Genossenschaften führen 3 % ihres jährlichen Gewinns an den jeweiligen Mutualitätsfonds ab. Die Mittel können unter anderem zur Unterstützung neuer Genossenschaften, für Entwicklungsprogramme, Beteiligungen, Ausbildung sowie Studien und Forschung eingesetzt werden.

Für Südtirol beschreibt Coopbund dieses System auf Deutsch am Beispiel des Mutualitätsfonds START. Die Mitgliedsgenossenschaften zahlen obligatorisch 3 % ihres Jahresgewinns ein; die Mittel werden insbesondere zur Unterstützung von Genossenschaften in der Gründungs- und Entwicklungsphase eingesetzt und rotierend verwendet. Coopbund beschreibt dieses Prinzip ausdrücklich als Ausdruck genossenschaftlicher Solidarität.

Damit entsteht ein dauerhafter Kreislauf:

Erfolgreiche Genossenschaften → Mutualitätsfonds
→ Unterstützung bestehender und neuer Genossenschaften
→ Stärkung des Genossenschaftssektors.

Dieser Mechanismus könnte nicht nur praktische Gründungs- und Entwicklungsfinanzierung erleichtern, sondern auch den Gedanken der Solidarität zwischen Genossenschaften institutionell stärker verankern.

12.4 Verbandsunterstützung in beiden Ländern – unterschiedliche Instrumente

Der Unterschied liegt dabei nicht darin, dass italienische Genossenschaftsverbände ihre Mitglieder unterstützen und deutsche Verbände dies nicht tun.

Auch in Deutschland übernehmen Genossenschaftsverbände umfangreiche Aufgaben bei Information, Beratung, Gründungsbegleitung, Vernetzung und Interessenvertretung. Plattformen wie www.genossenschaften.de oder www.genossenschaftsgruendung.de machen dies besonders sichtbar.

Auffällig ist jedoch, dass den italienischen Verbänden beziehungsweise ihrem institutionellen Umfeld mit den Mutualitätsfonds zusätzlich ein dauerhaft gespeistes finanzielles Instrument zur Verfügung steht.

Das erweitert die Verbandsunterstützung um eine Dimension, die in Deutschland in dieser Form nicht besteht: Ein Teil des wirtschaftlichen Erfolgs bestehender Genossenschaften wird systematisch für die Entwicklung anderer Genossenschaften verfügbar gemacht.

12.5 Unterschiedliche sektorale Identitäten und Verbandslogiken

Ein weiterer möglicher Unterschied liegt in der institutionellen Organisation der Genossenschaftsbewegung.

In Deutschland wird die Verbandslandschaft aufgrund der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft und der Aufgaben der Prüfungsverbände stark durch diese Struktur geprägt. Daneben bestehen selbstverständlich ausgeprägte Fach- und Branchenstrukturen, etwa im Kredit-, Wohnungs-, Agrar- oder Energiebereich.

In Italien treten einzelne Genossenschaftssektoren innerhalb der großen Verbandsstrukturen jedoch besonders sichtbar als eigenständige Interessen- und Entwicklungsbereiche hervor. Die Alleanza delle Cooperative Italiane gliedert ihre Arbeit beispielsweise deutlich nach Bereichen wie Sozialgenossenschaften, Produktions- und Arbeitsgenossenschaften sowie Agrar- und Lebensmittelgenossenschaften.

Dies könnte dazu beitragen, dass die Genossenschaft in bestimmten Tätigkeitsfeldern stärker als selbstverständliche Organisationsform wahrgenommen wird. Ein Sozialunternehmen in Italien trifft nicht nur auf „die Rechtsform Genossenschaft“, sondern auf einen etablierten Sektor der Sozialgenossenschaften; Entsprechendes gilt für Worker Cooperatives oder Agrargenossenschaften.

Ob diese stärkere sektorale Identität tatsächlich zu einer höheren Gründungsdynamik beiträgt, wäre gesondert zu untersuchen. Als institutioneller Unterschied erscheint sie jedoch bemerkenswert.

12.6 Historisch unterschiedliche Entwicklungspfade

Schließlich haben sich in beiden Ländern unterschiedliche institutionelle Pfade herausgebildet.

In Italien sind Sozialgenossenschaften und Produktions- bzw. Arbeitsgenossenschaften über Jahrzehnte zu eigenständigen starken Sektoren geworden. Daraus entstehen Erfahrung, Beratung, politische Sichtbarkeit, Finanzierungsmöglichkeiten und Vorbilder für weitere Gründungen.

In Deutschland haben sich für gemeinschaftliche Selbsthilfe teilweise andere institutionelle Heimaten etabliert:

  • Elterninitiativen überwiegend im e.V.,
  • zahlreiche landwirtschaftliche Erzeugerorganisationen im w.V. oder anderen Vereinsformen,
  • Versicherungsgegenseitigkeit im VVaG,
  • Kollektivbetriebe teilweise als GmbH,
  • Bürgerläden in unterschiedlichen Beteiligungsformen.

Solche Strukturen verstärken sich mit der Zeit selbst. Wo eine bestimmte Rechtsform oder Organisationsweise in einem Tätigkeitsfeld seit Jahrzehnten selbstverständlich ist, wird sie neuen Initiativen eher vorgeschlagen und von ihnen übernommen.

12.7 Keine monokausale Erklärung

Keiner dieser Punkte erklärt für sich genommen, warum Italien mehr Genossenschaften aufweist. Auch die Kombination der genannten Faktoren lässt keine präzise Aussage darüber zu, welchen Anteil einzelne institutionelle Unterschiede an der Entwicklung haben.

Sie legen jedoch eine vorsichtigere Interpretation nahe als die Annahme, eine höhere Zahl von Genossenschaften sei lediglich Ausdruck einer größeren allgemeinen „Beliebtheit“ der Rechtsform.

Möglicherweise liegt ein Teil des Unterschieds darin, dass Italien genossenschaftliche Selbstorganisation stärker innerhalb eines institutionellen Kreislaufs aus Vermögensbindung, sektoraler Organisation und solidarischer Entwicklungsfinanzierung hält, während sich vergleichbare kooperative Strukturen in Deutschland häufiger auf unterschiedliche Rechtsformen und institutionelle Bereiche verteilen.

Diese Unterschiede sind erklärungsbedürftig – sie sollten aber zunächst als Thesen und Beobachtungen stehen bleiben.

13. Fazit

Italien dürfte tatsächlich stärker genossenschaftlich organisiert sein als Deutschland. Besonders bei Sozialgenossenschaften und Worker Cooperatives sprechen die verfügbaren Zahlen für einen realen strukturellen Unterschied. Aus der bloßen Zahl der Genossenschaften je Einwohner lässt sich das Ausmaß dieses Unterschieds jedoch nicht seriös ableiten. Dafür unterscheiden sich die institutionellen Traditionen zu stark. 

Deutschland organisiert einen erheblichen Teil wirtschaftlicher und bürgerschaftlicher Selbsthilfe außerhalb der eG. Besonders deutlich zeigt dies die eigene Auswertung der anerkannten landwirtschaftlichen Erzeugerorganisationen mit 145 eG gegenüber mindestens 351 vereinsförmigen Organisationen. Auch Elterninitiativen, VVaG und andere Modelle zeigen denselben grundsätzlichen Effekt.

Hinzu kommt, dass die Zahl der Rechtsträger nichts über Mitgliederzahl, Unternehmensgröße oder gesellschaftliche Reichweite aussagt. Die deutschen Genossenschaftsbanken mit rund 17,5 Millionen Mitgliedern und die rund fünf Millionen Menschen, die in Wohnungen deutscher Wohnungsgenossenschaften leben, machen dies besonders deutlich. Ein genauer Deutschland-Italien-Vergleich dürfte deshalb kaum auf eine einzige belastbare Kennzahl zu reduzieren sein.

Festhalten lässt sich vielmehr:

Beide Länder verfügen über stark verankerte kooperative und bürgerschaftliche Wirtschafts- und Selbsthilfestrukturen. Italien nutzt dafür häufiger unmittelbar die Genossenschaft. Deutschland hat für vergleichbare Aufgaben teilweise andere institutionelle Lösungen entwickelt.

Warum dieser Unterschied entstanden ist, lässt sich nicht monokausal beantworten.

Auffällig ist jedoch insbesondere das italienische Zusammenspiel aus verfassungsrechtlicher Anerkennung, dauerhafter genossenschaftlicher Vermögensbindung und einem Mutualitätsfondssystem, das einen Teil des wirtschaftlichen Erfolgs bestehender Genossenschaften wieder für die Entwicklung des Genossenschaftssektors verfügbar macht. Ob diese Faktoren den Unterschied tatsächlich erklären und welches Gewicht ihnen jeweils zukommt, sollte offenbleiben.

Damit ist die eigentlich interessante Frage weniger:

„Warum hat Deutschland so wenige Genossenschaften?“

als vielmehr:

„Warum führt kooperative Selbstorganisation in Italien häufiger zur Genossenschaft – während sie in Deutschland in einer größeren Vielfalt von Rechtsformen stattfindet?“

Mathias Fiedler
stv. Vorsitzender

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